Satzung der Krieger- und Reservistenkameradschaft Otzing e.V.
§1 Name,Sitz,Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Krieger- und Reservistenkameradschaft Otzing und hat seinen
Sitz in Otzing. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz " e.V."
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Kameradschaft ist korporatives Mitglied im Bayerischen Soldatenbund e.V. in
München.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung -der Zusammenführung ehemaliger
Soldaten der deutschen Wehrmacht und der jetzigen Bundeswehr zur persöhnlichen und
gemeinsamen Betätigung zum Wohle des Deutschen Volkes,unserer Bayerischen Heimat und
unseres gemeinsamen Vaterlandes. -der Soldaten und Reservistenbetreuung -der Denkmalpflege
-der Brauchtumspflege -des Sportschützenwesens -Er verpflichtet sich,das Ansehen der
gefallenen,vermißten und verstorbenen Kameraden zu wahren und in Ehren zu halten. -Es ist
Pflicht der Kameradschaft , den verstorbenen Mitgliedern ein würdiges Ehrengeleit zu
geben. -Die Weiterbildung und Schulung der Reservisten wird gefördert. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Kameradschaft kann jeder werden,der im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist,Soldat der Weltkriege,Reservist der Bundeswehr,oder Angehöriger der
Bundeswehr ist. Als fördernde Mitglieder können auch Kameraden aufgenommen werden, die
keinen Militärdienst geleistet haben. Sich zum Zweck der Kameradschaft bekennen und die
Satzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt.Die Beitrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann
ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme ablehnen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliederversammlung kann Kameraden, die sich besondere Verdienste um die
Kameradschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30.September
eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft,er ist nur zulässig, wenn das
Mitglied; -gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat; -den Zweck der
Kameradschaft gröblich verletzt; -Die Kameradschaft und deren Ansehen schädigt.
4. Das Mitglied ist von der Einleitung eines Ausschlußverfahrens schriftlich zu
verständigen.
5. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß
entscheidenden Sitzung der Vorstandschaft zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Aufnahmegebühr von älteren Kameraden (über 35 Jahren) wird von der
Vorstandschaft und den Ausschußmitgliedern dem Alter entsprechend festgesetzt.
§6 Organe des Vereins Vereinsorgane sind:
Die Vorstandschaft
Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstandschaft
Die Vorstandschaftbesteht aus: -dem 1. Vorsitzenden -dem 2.
Vorsitzenden -dem Schriftführer -dem Kassier -dem Reservistensprecher -und Beisitzern Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten je
allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandschaft wird in den
jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen (Generalversammlung) auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft
mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vorher
,unter Mitteilung der Tagesordnung,schriftlich oder durch die Plattlinger Zeitung und
Plattlinger Anzeiger zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig,wenn sie ordnungsgemäß einberu- fen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit , mit
Ausnahme für Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins;
hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung
notwendig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft -der Vorsitzende wird geheim
gewählt -über den Wahlmodus der übrigen Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Wahlausschusses -der Wahlausschuß besteht aus
einem Sprecher und 2 Beisitzern -die Bestimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
-gewählt kann nur werden, wer an der Versammlung teilnimmt oder bei begründeter
Abwesenheit seine Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes schriftlich bekundet.
-wählbar sind nur Vereinsmitglieder
2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes.
5. Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können von der Vorstandschaft einberufen werden,wenn es das
Interesse des Vereins erfordert; oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller
Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes von der Vorstandschaft verlangt
wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem
Kreis der Mitglieder muß bis spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens an den
Vorstand erfolgen.
§9 Aufgabenverteilung
1. Der 1. Vorsitzende leitet und vertritt die Kameradschaft in allen Berei- chen. Der 2.
Vorsitzende hilft dem 1. Vorsitzenden und vertritt diesen bei dessen Abwesenheit.Dies gilt
nur vereinsintern
3. Der Schriftführer hat für die schriftliche Abwicklung der Kamerad-
schaftsangelegenheiten zu sorgen.Er hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokolle
zu fertigen.Die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
4. Der Kassier hat die Kasse zu führen. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft
zu verbuchen und muß der Vorstandschaft jederzeit genaue Auskunft über den Kassenstand
geben können.
5. Der Reservistensprecher vertritt die Belange der Reservisten in der Vorstandschaft und
hat volles Stimmrecht.
6. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer vertreten die Mitglieder in der
Vorstandschaft und sind voll stimmberechtigt. Sie können jeden der Vorstandsmitglieder
vertreten.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat innerhalb der Kameradschaft volles Stimmrecht, sowie das Recht,
Anträge an den 1. Vorsitzenden oder die Vorstandschaft zu stellen.
2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn gegen dieses ein Aus- schlußverfahren
eingeleitet ist.
3. Es besteht seitens der Mitglieder kein Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Krieger-und Reservistenkameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen
werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Otzing, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige,mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Kameradschaft steht unter dem alten bayerischen Wappenspruch : "In Treue
fest"
§12 Außerkrafttreten
Die Satzung in der Fassung vom 16.12.1995 tritt damit außer Kraft.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorgenannten Form wurde in der Mitgliederversammlung
vom 13.12.1996 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.